28-03-2017 19:57
Hallo zusammen,
habe einen Artikel versteigert gehabt (Auktionsende 05.03.). Der Käufer hatte eine Weile nicht bezahlt woraufhin ich ihm als "stummen Hinweis" mal die Rechnung zugesendet habe. Wieder keine Reaktion. Daraufhin habe ich ihn angeschrieben und gefragt ob er die Überweisung schon vorgenommen hätte und dass bei mir noch kein Geld eingegangen sei. Wieder keine Reaktion, keine Antwort, keine Bezahlung. Da sowas ja immer wieder vorkommt habe ich dann einen Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels geöffnet. Wieder keine Reaktion oder Zahlung des Käufers. Dann habe ich den Fall geschlossen (nicht nach der Mindestfrist 4 Tage sondern habe ihm länger Zeit gelassen). Jetzt habe ich am 26.03., also nach 3 Wochen, den Artikel wieder eingestellt. Auf den Artikel wurde schon geboten. Heute (also noch 23 Tagen) kam nun das Geld des Käufers. Was tun?
du hättest den Kaufvertrag kündigen müssen, steht aber auch in den Hilfeseiten zum nicht bezahlten Artikel ausdrücklich dabei!
@17rosinchen schrieb:Hallo zusammen,
habe einen Artikel versteigert gehabt (Auktionsende 05.03.). Der Käufer hatte eine Weile nicht bezahlt woraufhin ich ihm als "stummen Hinweis" mal die Rechnung zugesendet habe. Wieder keine Reaktion. Daraufhin habe ich ihn angeschrieben und gefragt ob er die Überweisung schon vorgenommen hätte und dass bei mir noch kein Geld eingegangen sei. Wieder keine Reaktion, keine Antwort, keine Bezahlung. Da sowas ja immer wieder vorkommt habe ich dann einen Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels geöffnet. Wieder keine Reaktion oder Zahlung des Käufers. Dann habe ich den Fall geschlossen (nicht nach der Mindestfrist 4 Tage sondern habe ihm länger Zeit gelassen). Jetzt habe ich am 26.03., also nach 3 Wochen, den Artikel wieder eingestellt. Auf den Artikel wurde schon geboten. Heute (also noch 23 Tagen) kam nun das Geld des Käufers. Was tun?
Ganz einfach @17rosinchen
dem träge zahlenden Käufer den Artikel zusenden und für die neue Auktion einen entsprechenden Artikel besorgen, damit du dann auch nach Geldeingang liefern kannst.
Ohne wirksame Kündigung der ersten Auktion hättest du nicht neu einstellen dürfen, die Unstimmigkeit reicht dafür nicht aus, diese dient nur zur Provisionserstattung.
Lösungen machen nur Sinn wenn sie auf Probleme der Gegenwart anwendbar sind
- Alles andere ist kalter Kaffee
Daran ändert auch nichts, dass unwirksame Kommentare mehrfach wiederholt werden.
Kaufverträge können nicht einfach gekündigt werden. Und einseitig schon mal gar nicht. Der Vertrag kann im einvernehmlichen Verständnis aufgehoben werden. Nämlich dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein neuer Vertrag geschossen wird. Eben ein Aufhebungsvertrag.
Das was hier fäschlicherweise ständig als Kündigung "verkauft" wird ist das Recht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.
Die einfachste Möglichkeit ist doch wohl das Recht die Auktion abzubrechen , wenn ein hierfür anerkannter Grund vorliegt.
Da ich unter den beschriebenen Umständen die Voraussetzungen für einen Rechtsmangel gem. § 435 BGB sehe, solltes es keine Probleme geben die Angelegenheit gemäß der eBay-Bestimmungen zum Vorzeitigen Beenden eines Angebots zu klären.
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:
Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:
wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis
Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
Beispiele:
Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt
Artikel wurde gestohlen
Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen
Nachdem du den Vertrag mit dem 1. Käufer nicht rechtlich einwandfrei gekündigt hast, hat der 1. Käufer einen Rechtsanspruch auf den Artikel. Soweit die rechtliche Seite.
Es gäbe natürlich diverse Möglichkeiten wie du jetzt mit dem wieder eingestellten Artikel weitermachen könntest ...
Hoffentlich kommst du von alleine drauf ?
Hallo @17rosinchen
dumm gelaufen! Solange der Vertrag nicht mit Fristsetzung gekündigt wurde hat der Käufer das Recht an seinen Artikel, da schützt dich auch nicht das Ebay-Prozedere davor.
Ggf kannst du den jetztigen Bieter anschreiben und um Verständnis bitten. Erst wenn du von ihm schriftlich hast, dass er dich aus der Sache rausläst kannst du beenden und dem Käufer seinen Artikel zusenden.
Alternativ müsstest du einen zweiten gleichen Artikel organisieren und diesen entweder dem Käufer zukommen lassen oder als Verkaufsobjekt für deine jetztige Auktion verwenden.
Nochmal kurz gefasst: Du hast zweimal verkauft und nur einen Artikel.
@preisfairfall,
Natürlich kann ich einem Käufer eine Frist setzen bis wann er den Artikel zu bezahlen hat. Läuft diese ab, kann ich den Vertrag kündigen. Anderenfalls ist man jahrelang an einen ggf unsinnigen Vertrag gebunden.
Ebay-Prozedere: hier handelt es sich um den Vorgang des unbezahlten Artikels. Der Ablauf und die Schließung des Falls entbindet nicht vom Vertrag.
Nö, man sollte den KÄUFER/Bieter um Verständnis bitten. Wenn er kein Verständnis aufbringt bleibt dir nur einen gleichen Artikel zu besorgen um dass die gültigen Verträge erfüllt werden können.
... und nein, ich muss meine eigenen Sachen nicht hinterfragen, aber wenn meine Antworten bewußt falsch gelesen werden ist es mir ziemlich schnuppe.
Kaufverträge sind bindend und ggf kann auch beim Auktionsabbruch der Höchstbietende den Artikel einklagen.