14-12-2012 13:02
Hallo Gemeinde,
ich habe einen Artikel am 18.11. eine Modelllok für 145 € verkauft, ins EU-Ausland.
27.11.: Ich setze eine Zahlungsfrist bis 7.12.. Dann würde ich an jemand anderen verkaufen.
28.11.: Der Käufer meldet sich nach 10 Tagen und bestätigt sein noch bestehendes Interesse am Kauf. Er
will in der nächsten Woche bezahlen. Mein Okay. Am selben Tag stelle ich fest, dass zwei Kleinstteile am Artikel fehlen, was man allerdings auf den Fotos sehen könnte (winzige Nippel auf den vorderen Loklampen. Das teile ich ihm am selben Tag mit.
9.12.: Neue Fristsetzung bis 14.12.
10.12.: Er will nur 100 € bezahlen. Ich räume ihm aber einen Rabatt von mehr als 22% (!) ein, wegen der beiden Fehlteile. Er akzeptiert, zahlt aber weiterhin nicht.
12.12.: Ich soll eine neue, reduzierte Rechnung schicken. Geht aber nicht, weil sich ein höherer Rabatt nicht eingeben lässt. Er soll einfach den reduzierten Betrag zahlen (Paypal) und ich mache dann den "Zahlung erhalten"-Klick.
13.12.: Er will meine Paypaladresse wissen obwohl die schon beim Kauf mitgeteilt worden ist.
Aaaalso: Verfällt die erste Frist von 10 Tagen, weil ich einen kleinen zusätzlichen Mangel festgestellt habe aber eine Einigung auf einen reduzierten Preis stattfand? Reicht die letzte Frist (5 Tage), um die Transaktion abzubrechen bzw. den Käufer wegen Nichtbezahlung zu melden?
Alles sieht nach Verschleppung aus und ich habe keine Lust mehr auf diesen Verkauf. Wieviele Fristen sind noch sinnvoll?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten! 🙂
@lotte.04:
Wenn ein VK einen Mangel feststellt, kann er m.E. nach keine Frist zur vollständigten Zahlung stellen.
Alleine aus dem Grund kann die Frist nicht wirksam sein.
Um die Frage zu klären, muss man das Abstrahierungsprinzip des deutschen Kaufrechts heranziehen. Maßgeblich ist, dass es um die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages geht. Und für diesen hat der Verkäufer eine Frist gesetzt. Die zwischenzeitlichen Verhandlungen einer evtl. anderen, als der vertraglichen Beschaffenheit und einer damit in Verbindung stehenden Kaufpreisminderung ändern zwar die Höhe des Zahlungsanspruches des Verkäufers, aber nichts an der ursprünglichen Zahlungsfrist. Im Prinzip wurde damit einfach nur der Nacherfüllungsanspruch bzw. die Nacherfüllung vorgezogen.