22-04-2013 13:42
Hallo,
ich habe meinen Pkw per Sofortkauf für 2500€ angeboten der am 02.04. verkauf wurde, jedoch ohne Abholterminhinweis in der Beschreibung.
Käufer hat sich nach dem Kauf nicht gemeldet.
Habe dann (02.04.) die 1. Zahlungsinformationen gesendet mit der Frage wann der Wagen abgeholt wird - keine Reaktion.
Am 04.04. habe ich eine 2. Zahlungsinformation gesendet - keine Reaktion.
Am 06.04. habe ich einen Fall wegen nicht bezahltem Artikel eröffnet - keine Reaktion.
Am 07.04 habe ich die Frage gesendet wann er gedenkt den Wagen abzuholen - keine Reaktion.
Dank einer Suchmaschine konnte ich seine private und berufliche Telefonnummer herausfinden und habe ihn angerufen, das war am 12.04. - dort meinte er, er wollte sich Heute Abend noch melden - bin ihm quasi mit dem Anruf zuvorgekommen (10Tage nach Gebot/Kauf.....................).
Wir haben telefonisch einen Abholtermin vereinbart für das (den) bevorstehende(n) WE (Sonntag 14.04.).
Am Abend des 12.04. bekam ich eine SMS dass er diesen Sonntag nun doch nicht kann, den Wagen aber ganz sicher haben will, deshalb auf nächstes WE (Sonntag) verschieben muss - ich habe mich als einverstanden erklärt, jedoch mit vorheriger Überweisung der Kaufsumme! Er war damit nicht einverstanden, obwohl er am Telefon meinte er würde mind. die HÄLFTE Anzahlen, nun wolle er lieber bei Abholung den VOLLEN Betrag bezahlen.
Habe mich auch damit als einverstanden erklärt, JEDOCH mit folgender Fristsetzung/Bedingung:
Unter Berufung auf §271 BGB, verlangte ich eine terminliche Leistung - Zahlung und Abholung - bis spätestens 21.04. Sollte dies nicht eingehalten werden, würde ich rechtliche Schritte einleiten (in der Beschreibung stand bei Nichtabnahme/Spaßbieter 25% Schadensersatz.
Am 21.04. abends, habe ich den eröffneten Fall bei Ebay geschlossen mit dem Vermerk, dass ich die Zahlung NICHT erhalten habe.
Heute ist der 22.04. und meine Fragen lauten:
1. Habe ich das Recht, den Wagen erneut einzustellen - da ja die Fristsetzung, ohne Angabe von Gründen, nicht eingehalten wurde?
2. Habe ich das Recht, bei einem niedrigen Erlös beim Verkauf die Differenz ihm in Rechnung zu stellen?
3. Oder wird dies abgegolten mit den 25% Schadensersatz?
4. Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe werde ich unverzüglich zum Anwalt gehen, aber, muss ich vorher ihm noch einen weiteren Termin als Frist setzen?
Das große Ärgernis, ich hatte mich entschlossen den Wagen nun doch zu behalten - der Käufer kam mir mit dem Gebot zuvor, daher musste ich den Wagen natürlich abmelden und mir einen anderen Wagen kaufen! Das hätte ich nicht getan wenn der Wagen nicht verkauft worden wäre! nun blockiert der abgemeldete Wagen meine Garage und mein neuer darf draußen stehen.
Bevor ich zum Anwalt gehe (was mich nichts kosten wird, nur steht der Wagen noch immer hier und muss weg), ist mir Punkt 4 ganz wichtig zu wissen, bitte daher um freundliche Hilfe!
MfG
Dein Problem für den Fall des Falles dürfte - trotz SMS- und Email-Verkehrs - der Nachweis sein, dass ihm die Fristabsprachen tatsächlich auch zugegangen sind (dass du sie abgeschickt hast, reicht nicht als Beweis). Das könnte im Bestreitfall mitunter recht problematisch werden.
Wenn du auf Nummer-Sicher gehen willst, dann würde ich ihm eine Frist von 10-14 Tagen per Übergabe-Einschreiben setzen. Das müsstest du ohnehin auch dann machen, wenn bereits ein Verzug als gegeben angenommen werden könnte, um ggf. weitere Rechte (Schadensersatz) geltend machen zu können.
Bezüglich ob ich den erneut einstellen darf oder nicht: Durch schließen des Falles kann weder der Käufer, noch ich eine Bewertung abgeben (warum?). Desweiterem steht dass der Käufer keine Zahlung vornehmen kann da ein Fall geöffnet, weiterhin dass der Fall geschlossen wurde und keine Zahlung eingegangen ist - bin ich nun frei den zu weiterzuverkaufen oder nicht?
Das kann man rechtlich so werten oder auch anders. Ein Richter könnte auf die für beide Seiten verbindlichen ebay-Regeln abstellen und zu dem Schluss kommen, dass sich alleine daraus ein Rücktrittsrecht herleiten lässt.
Genauso gut könnte ein anderer Richter aber zu dem Schluss kommen, dass diese Funktion aus dem ebay-Fall keine Auswirkung auf die gesetzl. Rücktrittsanforderungen aus vorbenannter Rechtsnorm (insb. § 323 BGB) haben kann und eine per AGB regulierte Kürzung der in § 323 BGB vorgegebenen Fristvorschriften unzulässig ist.
Er hält die Fristen nicht ein die er vorgeschlagen hat und ich darf immer noch nicht den Wagen erneut anbieten?
Eine von ihm nicht eingehaltene Frist würde - soweit du das beweisen kannst - einen Verzug gem. § 286 BGB begründen, der für sich aber noch nicht zum Rücktritt berechtigt.
Wenn dem so ist, soll ich ihm lieber eine weitere Frist von 14 Tagen geben und das per Einschreiben Rückschein?
Dazu würde ich in jedem Falle raten. Ein Anwalt würde erstmal nichts anderes machen.
Kann ich denn darin Standgebühren erheben in Höhe von 10-20Euro pro Tag?
Das ist (noch) nicht möglich, da dein Schaden sich nicht aus einem Annahmeverzug, sondern aus einem Zahlungsverzug ergibt. Dein Käufer muss also nur für Schäden aufkommen, die sich aus der ausstehenden Zahlung ergeben (=Mahnkosten, Verzugszinsen, Beitreibungs-/Anwaltskosten etc.).
Wenn er diese weitere Frist nicht einhält, was dann?
Dann kannst du den Rücktritt erklären, ihn auf die 25 % in Anspruch nehmen oder anderweitig Schadensersatz von ihm verlangen. Dann macht es auch Sinn, einen Anwalt zu beauftragen.