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Pkw verkauft, Käufer verschiebt den Abholtermin, Fall gemeldet wegen nicht bezahlten Artikel, Termin für Abholung nicht eingehalten - jetzt?

jt_croma
Auf Erkundungstour

Hallo,

 

ich habe meinen Pkw per Sofortkauf für 2500€ angeboten der am 02.04. verkauf wurde, jedoch ohne Abholterminhinweis in der Beschreibung.

 

Käufer hat sich nach dem Kauf nicht gemeldet.

 

Habe dann (02.04.) die 1. Zahlungsinformationen gesendet mit der Frage wann der Wagen abgeholt wird - keine Reaktion.

 

Am 04.04. habe ich eine 2. Zahlungsinformation gesendet - keine Reaktion.

 

Am 06.04. habe ich einen Fall wegen nicht bezahltem Artikel eröffnet - keine Reaktion.

 

Am 07.04 habe ich die Frage gesendet wann er gedenkt den Wagen abzuholen - keine Reaktion.

 

Dank einer Suchmaschine konnte ich seine private und berufliche Telefonnummer herausfinden und habe ihn angerufen, das war am 12.04. - dort meinte er, er wollte sich Heute Abend noch melden - bin ihm quasi mit dem Anruf zuvorgekommen (10Tage nach Gebot/Kauf.....................).

 

Wir haben telefonisch einen Abholtermin vereinbart für das (den) bevorstehende(n) WE (Sonntag 14.04.).

 

Am Abend des 12.04. bekam ich eine SMS dass er diesen Sonntag nun doch nicht kann, den Wagen aber ganz sicher haben will, deshalb auf nächstes WE (Sonntag) verschieben muss - ich habe mich als einverstanden erklärt, jedoch mit vorheriger Überweisung der Kaufsumme! Er war damit nicht einverstanden, obwohl er am Telefon meinte er würde mind. die HÄLFTE Anzahlen, nun wolle er lieber bei Abholung den VOLLEN Betrag bezahlen.

 

Habe mich auch damit als einverstanden erklärt, JEDOCH mit folgender Fristsetzung/Bedingung:

 

Unter Berufung auf §271 BGB, verlangte ich eine terminliche Leistung - Zahlung und Abholung - bis spätestens 21.04. Sollte dies nicht eingehalten werden, würde ich rechtliche Schritte einleiten (in der Beschreibung stand bei Nichtabnahme/Spaßbieter 25% Schadensersatz.

 

Am 21.04. abends, habe ich den eröffneten Fall bei Ebay geschlossen mit dem Vermerk, dass ich die Zahlung NICHT erhalten habe.

 

Heute ist der 22.04. und meine Fragen lauten:

 

1. Habe ich das Recht, den Wagen erneut einzustellen - da ja die Fristsetzung, ohne Angabe von Gründen, nicht eingehalten wurde?

 

2. Habe ich das Recht, bei einem niedrigen Erlös beim Verkauf die Differenz ihm in Rechnung zu stellen?

 

3. Oder wird dies abgegolten mit den 25% Schadensersatz?

 

4. Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe werde ich unverzüglich zum Anwalt gehen, aber, muss ich vorher ihm noch einen weiteren Termin als Frist setzen?

 

Das große Ärgernis, ich hatte mich entschlossen den Wagen nun doch zu behalten - der Käufer kam mir mit dem Gebot zuvor, daher musste ich den Wagen natürlich abmelden und mir einen anderen Wagen kaufen! Das hätte ich nicht getan wenn der Wagen nicht verkauft worden wäre! nun blockiert der abgemeldete Wagen meine Garage und mein neuer darf draußen stehen.

 

Bevor ich zum Anwalt gehe (was mich nichts kosten wird, nur steht der Wagen noch immer hier und muss weg), ist mir Punkt 4 ganz wichtig zu wissen, bitte daher um freundliche Hilfe!

 

MfG

Gesamtes Thema betrachten

RA hat gefragt ob es sich dabei um eine Auktion oder einem Sofortkauf gehandelt hat - SK - daraufhin habe ich laut RA jetzt schon die Möglichkeit Klage einzureichen.

 

Entweder ihr habt aneinander vorbeigeredet oder dein RA hat Nonsens erzählt, denn Fälligkeit, Verzug und Mahnung verhalten sich völlig unabhängig davon, wie der Vertrag geschlossen wurde. Es ist diesbezüglich also völlig egal, ob SK oder Auktion.

 

"Ich hole es spätestens bis zum 21.04. ab."

 

DAS reicht doch jetzt schon um mit Erfolg zum Anwalt zu gehen, durch ihn den Rücktritt zu erklären und den Käufer auf die 25% in Anspruch zu nehmen?

 

Das reicht definitiv NICHT! Selbst wenn er einräumt, diese SMS persönlich verfasst zu haben, - somit der Beweis, dass eine Selbstmahnung vorliegt und er den Termin hat verstreichen lassen - erbracht ist, würde dies rechtlich lediglich zum Verzug führen. Ein Verzug berechtigt aber noch nicht zum Rücktritt und somit zur Forderung einer vereinbarten Vertragsstrafe. Dazu ist die Nachfrist gem. § 323 BGB erforderlich, also die benannten 10-14 Tage Fristsetzung per Übergabeeinschreiben.

 

Denke aber es gibt mehr Erfolgschancen wenn ein Anwalt/eine Anwältin dieses Schreiben aufsetzt....

 

Das sehe ich auch so. Allerdings würde ich mir das gut überlegen, deswegen jetzt bereits einen Schadensfall zu melden, denn die Rechtsschutzversicherungen sind heute leider oft recht rigoros. Manche werfen ihre Versicherungsnehmer bereits bei der nächstbietenden Gelegenheit (z. B. eine zweite Inanspruchnahme innerhalb von 24 Monaten) raus oder zwingen ihnen eine Selbstbeteiligung auf. Gibt solche und solche, aber ich würde das Risiko so gering wie möglich halten und sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn nichts anderes mehr möglich ist.

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