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Privat oder gewerblich....Achtung Finanzamt!

Ebay-Verkäufer im Visier, wann das Finanzamt mitkassiert
Wenn man Omas Schmuck einem Juwelier verkauft oder ausrangierte Babykleidung auf dem Flohmarkt verscherbelt, bekommt das Finanzamt das nicht mit. Anders kann es aussehen, wenn man die Ware bei Ebay anbietet. Wann wird der Fiskus aufmerksam?
Wer regelmäßig größere Mengen verkauft, könnte es mit der Steuerfahndung zu tun bekommen.
Ein altes Handy zu Geld machen, überflüssige Möbel oder Kleidungs-Fehlkäufe loswerden – viele der rund 5,4 Millionen Ebay-Verkäufer nutzen die Plattform hauptsächlich für solche Gelegenheitsauktionen. Manchmal erzielen sie dabei beträchtliche Einnahmen, etwa wenn teure Uhren, Designermöbel oder Autos unter den Hammer kommen. Und auch wenn Sammlungen oder ganze Haushalte aufgelöst werden, können sich ansehnliche Nebenverdienste ergeben. Viele Verkäufer denken dabei gar nicht an die nächste Steuererklärung. Doch unter Umständen könnte der Fiskus seinen Anteil fordern.
Um mögliche Steuersünder aufzuspüren, müssen sich die Finanzbeamten nicht selbst durch die Verkäuferprofile klicken. Das erledigt die Software "Xpider", eine lernfähige Suchmaschine der Finanzverwaltung. Sie durchkämmt unter anderem Verkaufs- und Auktionsplattformen wie Ebay, Amazon, Autoscout oder MyHammer, um Anbieter zu finden, die zwar gewerblich handeln, aber keine Steuern zahlen. Bei auffälligen Aktivitäten erfolgt ein automatischer Abgleich mit den Datenbanken der Finanzverwaltung. Wer beispielsweise in einem überschaubaren Zeitraum reichlich Bewertungen sammelt und viele und gleichartige Waren verkauft, könnte so ins Visier der Steuerfahnder geraten.
Verdächtige Neuware
Ist man bei Ebay sehr aktiv, sollte also grundsätzlich klären, ob man noch privat handelt, oder schon gewerblicher Verkäufer ist. Das ist nicht immer einfach, denn die Übergänge sind fließend. Es gibt keine Umsatzgrenzen oder ähnliche Merkmale, die einen zum Profiverkäufer machen. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten könne es kritisch werden, schreibt "Finanztest". Eine feste Größe ist dieser Wert aber nicht, der Einzelfall ist entscheidend. Wer die wertvolle Antiquitätensammlung der Erbtante unters Volk bringt, eine Wohnung auflöst oder auch nur den gut gefüllten Kleiderschrank ausmistet, bleibt normalerweise Privathändler.
Kritisch wird es immer dann, wenn man Produkte extra einkauft, um sie weiterzuverkaufen. Wer ständig Neuware anbietet oder häufig große Mengen gleichartiger Ware einstellt, handelt typischerweise gewerblich. Hat man einen eigenen Ebay-Shop eingerichtet oder Powerseller-Status erreicht, wird einem das Finanzamt die Privatverkäufer-Nummer kaum abnehmen. Auch wenn man regelmäßig Artikel selbst produziert und sie etwa beim Handelsplatz Dawanda anbietet, liegt der Verdacht auf ein Gewerbe nahe.
Was Handelsprofis zahlen müssen
Für gewerbliche Verkäufer gelten nicht nur beim Gewährleistungsrecht strengere Regeln. Auch bei der Steuer wird es unangenehm. Die Gewinne unterliegen der Einkommensteuer. Nur wenn die Gesamteinkünfte des Jahres unter dem Grundfreibetrag von 8354 Euro liegen, bleibt das Finanzamt außen vor. Arbeitnehmer, die nebenberuflich einen Onlinehandel betreiben, dürfen bis zu 410 Euro steuerfrei dazuverdienen.
Eventuell wird auch Umsatzsteuer fällig, es sei denn, man gilt als Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn man im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz - nicht Gewinn - gemacht hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro. In diesem Fall kommt man um die Umsatzsteuer herum. Wer mehr als 24.500 Euro Gewinn macht, muss außerdem Gewerbesteuer an die jeweilige Kommune zahlen.
Spekulation wird teuer
Privatverkäufer muss das alles nicht interessieren, sie können den Fiskus in der Regel außen vor lassen. Es gibt aber Ausnahmen: Wer eine Sache von vornherein für den Weiterverkauf anschafft, muss den Gewinn in der Steuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft angeben. In der Praxis dürfte es allerdings nur schwer nachzuweisen sein, dass beispielsweise ein Konzertticket nicht ursprünglich für den Eigenbedarf bestimmt war. Bei bestimmten Wertgegenständen könnte das Finanzamt aber Lunte riechen, etwa bei Goldbarren, Münzen, Schmuck oder Antiquitäten. Hier gilt die Spekulationsfrist von zwölf Monaten. Wer die wertvolle Ware schneller wieder abstößt und dabei mindestens 600 Euro Gewinn macht, muss Steuern zahlen.
Quelle: n-tv.de ,

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