28-11-2013 09:54
Ich habe einen Artikel verkauft (Weihnachtskranz) wurde bisher noch nicht bezahlt udn bekomme auf 2 Nachrichten keine Antwort. Da es sich um weihnachtliches Material handelt, müßte der verkauf bzw. die ausstehende Zahlung erfolgen. wenn nicht, müßte ich schnellstens den Kranz wieder einstellen. wenn ich bis ende der woche keine Zahlung oder Nachricht erhalten habe, kann ich dann den Kauf rückgängig machen, ohne Kosten für mich und die ware wieder neu einstellen? Danke für eure Unterstützung. delphie220079
Du weißt aber schon, dass Herstellen zum Verkauf eine gewerbliche Tätigkeit auf dieser Plattform darstellt?
und zwar vom ersten Teil an...
vllt wollter der Bieter lediglich deine Realdaten?
den Hinweis auf eine verdeckte Gewerblichkeit, wenn auch manchmal nicht nett ausgedrückt, würde ich keine dümmliche Angewohnheit nennen..
das ebayportal wimmelt von Mitanbietern und die, die sich gewerblich gemeldet haben, und die müssen ganz andere Kriterien u Kosten bewältigen, als jemand, der nur so zum Spass u "meine Arbeitszeit kostet ja nix"...
daher ist auch nicht Post vom FA das wirklich schreckliche, sondern die von gewerblichen, die abmahnen lassen..wg zb kein Impressum, etc..
von daher sind die Hinweise hier sowohl ernst alsauch immer noch nett!
du meldest nach angemessener Wartezeit einen unbezahlten Artikel...ganz rechts beim Artikel auf Aktion und dann Problem klären klicken
den Fall schließt du bei weiterer Nichtreaktion selbst (frühestens nach 4 tagen möglich)...dann erhältst du die Provision zurück und der Käufer einen Vermerk
den Kaufvertrag mußt du separat mit Fristsetzung kündigen....dann erst kannst du wieder einstellen
und die Hinweise, das du selbst Hergestelltes als Private nicht verkaufen darfst solltest du sehr ernst nehmen
Du bist wieder so ein unglücklicher "Fall" -
jemand, der in liebevoller Kleinarbeit echt hübsche Sachen macht,
die wahrscheinlich schon für das Material mehr verschlingen,
als du hier jemals erlösen kannst.
Wie schon mal geschrieben, ein kleiner "Grattler",
den man meiner Meinung nach in Frieden lassen sollte.
Aber leider sehen diverse Abmahnhaie das anders.
Da man sowas niemals in einer Stückzahl herstellen kann,
dass sich gewerblicher Verkauf auch nur im Entferntesten lohnt,
solltest du vielleicht mal versuchen,
dich an einen kleinen Kunsthandwerk-/Geschenke-Laden zu wenden,
der sowas in Kommission für dich verkauft.
Wenn du diesen Kranz nicht mehr vor Weihnachten einstellen kannst -
nächstes Jahr kommt auch wieder ein Dezember...
@dmary ja, in Bayern grundsätzlich auch.
Es gibt aber auch ein postives "Grattler", vor allem HÖRBAR.
Es wird so auch ein gaaaaaaaaanz kleiner "Händler" so bezeichnet, der sich halt so ein paar Märker dazuverdient.
Ähnlich dem: So ein Hund !, (a Hund is a scho)
eigentlich eine Beleidigung, aber mit einem gewissen Unterton anerkennend.
was die Gefahr des Verkaufs selbst hergestellter Teile angeht....auf diese Problematik wurde TE schon in früheren Threads aufmerksam gemacht....
ebenso wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß Paypalzahlung und unversicherter Versand nicht zusammenpassen....
auch da hat TE nichts geändert...
http://community.ebay.de/t5/forums/searchpage/tab/message?filter=labels&q=delphie220079
@dax
mein Beitrag bezog sich eigentlich nicht auf deine Kritik bzgl. des Postings von @acforum....
ich ärgere mich in der Tat wirklich über TE, daß sie zum Beispiel die Ratschläge betreffend PP und unversichertem Versand nicht annimmt....da kann man sich das Maul fusselig reden bzw,. die Finger wund schreiben....es ist ihr egal......warte dann nur auf den nächsten Hilfeschrei, weil ein mit PP bezahltes Päckchen angeblich nicht angekommen ist.......
Evtl. möchte dein Käufer das Teil gar nicht!
Kann es sein, dass er nur deine Adressdaten möchte, damit er dir wegen Gewerblichkeit an den Karren fahren kann?
Wer Dinge für den Verkauf herstellt, der handelt gewerblich.
Bist du bei der Kommune, beim Finanzamt etc. gemeldet?
Dann behalte mal deinen Briefkasten im Auge.
Du kannst nicht wieder einstellen, denn du hast einen rechtsgültigen Kaufvertrag, aus dem der Käufer Ansprüche über den Lauf der Verjährung (31.12.2016) geltend machen kann.