08-04-2013 21:53
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich als Verkäufer habe auf eBay ein Artikel reingestellt bzw. 4 Tickets für eine Arenaführung in der LANXESS Arena in Köln wo Justin Bieber sein Konzert am Samstag den 06.04.2013 hatte. Als Überschrift habe ich genommen "ARENAFÜHRUNG LANXESS ARENA IN KÖLN || JUSTIN BIEBER BACKSTAGE" hier für die jenigen die alles nachlesen wollen: http://www.ebay.de/itm/111045324559?ssPageName=STRK:MESOX:IT&_trksid=p3984.m1559.l2649
So, nun besteht der Käufer darauf eine Führung von Justin Bieber persönlich zu bekommen. Davon habe ich nichts in der Beschreibung stehen. Nun fordert der Käufer eine Einigungsgebühr in Höhe von 100€ um vom Kaufvertrag zurückzutreten, andernfalls wolle er/sie vor Gericht gehen auf meine Kosten.
Aber habe ich ein Fehler gemacht? Ich meine, die Überschrift dient als Lockmittel um potenzielle Kunden anzulocken? Ich habe ja nichts in der Beschreibung davon stehen, dass er die Führung SELBER macht.
Frage: Kann diese Person vor Gericht gehen und kann ich tatsächlich dafür bestraft werden?
Ich danke im Vorraus.
Dein Beitrag:
Kongrete Antwort auf deine Frage, wer im Recht ist?
Weder Käufer, noch Verkäufer ist zu 100% im Recht.
gut das du dir gleich wieder selbst wiedersprichst:
Und beim nächsten Mal einfach nicht so offensichtlich absichtlich irreführende Dinge ins Angebot, geschweige denn in die Artikelbezeichnung schreiben.
Denn Irreführung ist sehr wohl strafbar und Backstage ist nicht dehnbar sondern steht für den Begriff "hinter der Bühne/den Kulissen" somit heisst es in der Artikelüberschrift Justin Bieber hinter der Bühne. Ich muss auch ein Verkaufsargument nicht noch einmal in der Artikelbeschreibung zwingend wiederholen, damit es gültig ist. Das bleibt jeden Verkäufer selbst überlassen wie Werbewirksam er seine Verkaufsvorteile präsentiert.
Dazu den § 263 aus dem Strafgesetzbuch:
1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.