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bin ich rechtlich dazu verpflichtet den artikel zu verkaufen wenn ich das angebot selbst beendet hab

sachverhalt:

artikel (iphone 5) bei ebay eingestellt

Angebot vorzeitig beendet (mehr als 12 stunden vor normalem auktionsende)

Gebot 1 Euro von (........... --> lt. google schon ein bekannter name)

lt. ebay AGB is das herausnehmen des artikels in ordnung

 

korrespondenz mit dem "Käufer":

er wollte bankdaten haben damit er knapp 9 euro überweisen kann für das iphone und verlangt die herausgabe.
anwort: kopie der AGB und das ich/wir uns zu nichts verpflichtet fühlen.

 

heute (1 1/2 monate später) kommt ein schreiben von seinem anwalt mit "rechtsgequatsche §§" wirksamer kaufvertrag usw... bitte um herausgabe der sache und mitteilung der bankdaten / bzw. schadensersatz statt lieferung.

 

ABER lt. den ebay AGB haben wir nichts falsch gemacht...

daher die frage wie soll man sich hier am besten verhalten?!?

 

danke für eure antworten.

 

 

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Die Kontonummer geben.

Artikel verpacken und verschicken.

 


@btc1209 schrieb:
>bin ich rechtlich dazu verpflichtet den artikel zu verkaufen wenn ich das angebot selbst beendet hab

sachverhalt:

artikel (iphone 5) bei ebay eingestellt

Angebot vorzeitig beendet (mehr als 12 stunden vor normalem auktionsende)

Gebot 1 Euro von ...........

lt. ebay AGB is das herausnehmen des artikels in ordnung

 

korrespondenz mit dem "Käufer":

er wollte bankdaten haben damit er knapp 9 euro überweisen kann für das iphone und verlangt die herausgabe.
anwort: kopie der AGB und das ich/wir uns zu nichts verpflichtet fühlen.

 

heute (1 1/2 monate später) kommt ein schreiben von seinem anwalt mit "rechtsgequatsche §§" wirksamer kaufvertrag usw... bitte um herausgabe der sache und mitteilung der bankdaten / bzw. schadensersatz statt lieferung.

 

ABER lt. den ebay AGB haben wir nichts falsch gemacht...

daher die frage wie soll man sich hier am besten verhalten?!?

 

danke für eure antworten.

 

 


 

 

Moin

wenn Du eine bereits bebotene Auktion vorzeitig widerrechtlich beendest, ja,

denn NOCH steht das BGB über den ebay-AGB

 

http://www.wbs-law.de/e-commerce/abgebrochene-iphone-auktion-ebay-verkaufer-haftet-nicht-auf-schaden...

 

 

Keine Haftung bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Bieters

Das Amtsgericht Alzey hat in einem von unserer Kanzlei auf Beklagtenseite geführten Verfahren entschieden, dass dem Käufer einer abgebrochenen eBay-Auktion bei rechtsmissbräuchlichem Bieterverhalten kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zusteht (Urteil v. 26.6.2013, Az. 28 C 165/12). Handelt der Käufer bei Abgabe seiner Gebote ohne ehrliches Kaufinteresse komme kein Kaufvertrag zustande. Ein auf Irrtümer gerichtetes Bietverhalten sei als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

smilie_girl_139.gifHuhu!

 

Du schreibst, lt. eBay-AGB wäre das vorzeitige Beenden (12-Stundenregel) erlaubt bzw. in Ordnung.

Das stimmt so nicht ganz, denn man muss auch alles lesen und nicht nur das, was einem gut gefällt.


In § 9 der AGB steht unter 11.: "Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. "

Am Ende ist ein Link zu weiteren Informationen (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?rt=nc), die du offenbar auch selektiv gelesen hast.

 

In § 10 steht es noch ausführlicher:

"1. Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."

 

Und an dieser Stelle wäre es doch einmal angezeigt gewesen, sich z.B. über die Hilfsseiten oder das Rechtsportal nähere Infos darüber zu holen, wann denn eine gesetzliche Berechtigung vorliegen könnte.

http://ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

 

Welche Motive ein Bieter bei solchen Aktionen (RA, Schadenersatzforderung etc.) hat, mag unter Umständen zweifelhaft wirken, aber das ändert nichts daran, dass man zur Beendigung

1. eine gesetzliche Berechtigung braucht,

2. auch dann noch seperat und schriftlich über den Postweg seine Anfechtung erklären sollte (!!!)

und

3. immer alles lesen sollte und nicht nur das, was einem in den Kram passt!

Als du das Angebot vorzeitig beendet hast, bist du von eBay extra darauf hingewiesen worden, dass dies rechtlich nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich ist und dir Konsequenzen daraus blühen können. Nicht gelesen ?

 

Hier noch etwas Lektüre:

http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm

 

 

Wenn sich rausstellt, dass dieser Bieter das gehäuft durchzieht, würde ich es drauf ankommen lassen!

 

 

Da gibt es schon ein Urteil, wo kein Schadenersatz gezahlt werden musste, da durch die Biettätigkeit im niedrigen Euro Bereich gar keine Auktion gewonnen werden wollte/ konnte!

 

 

 

Mussmal suchen ob ichs find.

 

 

Hier die Biettätigkeit, würde ich mir mal speichern, scannen:

 

 

...................

hey das ist ja interessant, das gleiche wie bei mir, gleiches handy gleicher käufer bzw kläger...

kam denn schon was raus?

 

 

Ist der Name die Adresse identisch? Hat er bezahlt?

Ohne das jetzt zu sehr vertiefen zu wollen:

 

Die Ebay-AGB besagen im $9, Absatz 11: 

11.

Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.

 

Weiteres findet sich in den AGB!! nicht.

 

Daher wäre erstmal interessant, was der TE eigentlich besagtem Bieter als Ebay-AGB entgegenhält.

Ich vermute, dass er sich auf die 12-Stunden-Regel beschränkt hat, nur :das ist eben nicht Teil der AGB, sondern eine zusätzliche Regelung des Abbruch-Ablaufes. Zugegeben, verwirrend.

Aber soweit der TE nicht einen gesetzlichen vorgesehenen Grund (Irrtum oder unverschuldeter Untergang) nachweisen kann, muss er liefern resp. darf sich darauf freuen, dem Auktionsgewinner ein eventuell neues Iphone 5 spendieren zu dürfen.

Dass ihm dabei mit dem vom Auktionsgewinner offensichtlich eingeschlagenen Rechtsweg noch diverse weitere Kosten (Anwalt, Gebühren für Mahnbescheid, Eintreibung per Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten) ins Haus stehen könnten, ist ihm ja im Moment gar nicht bewusst, solange er das ganze als "rechtsgequatsche §§" abtut.


@btc1209 schrieb:

sachverhalt:

artikel (iphone 5) bei ebay eingestellt

Angebot vorzeitig beendet (mehr als 12 stunden vor normalem auktionsende)

Gebot 1 Euro von ................................

 

 

daher die frage wie soll man sich hier am besten verhalten?!?

 

danke für eure antworten.

 

 


den Ebay-Nick des Käufers.................googlen - da haste Lesestoff ...................ohne Ende...

 

insbesondere diverse Berichte über weitere Aktivitäten des Users.......

(und/oder die seines beauftragten Rechtsanwalts....)

 

und dann schnellstmöglich einen Fachanwalt aufsuchen.......

 

 

Dieser Verkäufer

 

 

iPhone 5 Verpackung, 32GB + Inhalt | eBay

 

 

 

da wirst du nicht wieder rauskommen, denk ich mal.

Voraussetzungen

Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab,

wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.


Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft,

können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.

Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen,

werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen

oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

 

__________________________________________________________________

 

 

Tja... dieser Passus der ebay-AGB ist eben die Crux...

 

Was werden rechtsunkundige User wohl denken,

wenn sie sowas lesen?

 

Herzlichen Glückwunsch. Der Artikel wurde erfolgreich verkauft.

 

Nur weil ebay die Möglichkeit der Beendigung einer laufenden Auktion gibt, heißt das noch lange nicht, dass dies auch rechtskonform ist.

 

Du hast einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Höchstbietenden.

 

Messi hats ja schon gesagt. Bankdaten übermitteln und zeitnah verschicken.

http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

 

 

Was war denn dein Grund?

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