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Eine Frage zum RVG §13

Huhu, erstmal wünsche ich allen beteiligten und mitlesenden einen schönen Samstag.

 

ich hoffe, dass ich hier richtig bin 🤔

 

**Vorab weiß ich natürlich, dass der Großteil von uns hier natürlich keine Anwälte sind und das mit dem Recht ja auch immer sone Sache ist. Daher ist mir schon klar dass ich hier keinen 100% Wasserdichten rechtlichen Rat bekommen kann. Dennoch gibt es ja hier das eine oder andere schlaue Köpfchen.

 

und es  interessiert mich aber  nun  auch generell.

 

§13 RVG regelt ja die Wertgebühren. Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt oder auch ein Terminsvertreter erheben kann und welche sich nach dem Gegenstandswert in einem Verfahren richten. Dabei gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher werden die Gebühren, die berechnet werden dürfen.

"Während bei 2.000 Euro Gegenstandswert zum Beispiel eine Gebühr von 170 Euro erlaubt ist, sind es beim Gegenstandswert von 500 Euro nur 45 Euro."

 

- Soweit, so schniecke und verständlich. 🤔-

 

Die Tabelle *die ich euch hier nicht einfüge* in §13 RVG führt auf wie die Werte ermittelt werden. diese Tabelle beginnt bei 500€

 

§13 RVG abs 2 Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 , Satz 1,  30 Euro.

 

auch verständlich.🤔 nun besagt §13 RVG abs 3  folgendes (und darum geht es mir)

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

 

Dies bedeutet dann also:  Der "Gläubiger" muss den Mindestbetrag von 15€ fordern, damit der "Terminsvertreter" eine Gebühr überhaupt erst erheben darf? oder ist meine Glühbirne gerade durch und genau diesen "einfachen" Satz verstehe ich komplett falsch?

 

 Zum Verständnis noch kurz mitgeteilt:

Mein Streaminganbieter sollte? wollte? zum 21.11.23 (konto gedeckt) Abbuchen, tat dies aber nicht.

sondern erst am 28.11.23 (Geldtag)  wo ich vorrübergehend ganz kurz im Minus war weil mir ein paar Tage vorher die Waschmaschine den Geist aufgegeben hatte. 

Dummerweise habe ich das aber nicht mitbekommen bis der Streaminganbieter den Account sperrte und habe auch keine Zahlungsaufforderung bekommen, weil ich auf die bei dem Streaminganbieter hinterlegte E-mail keinen Zugriff mehr habe, die lässt sich wenn man keinen Zugriff hat natürlich nicht mal einfach so ändern und der Kundenservice ist irgendwie nonexistent. ich hätte den Account wohl besser gelöscht und ein neuen angelegt. NAJA.

 

Jedenfalls kontaktierte ich den Kundenservice mehrere male und bat darum mir die Zahlungsaufforderung  per Post oder an die neue E-mail adresse zu senden damit ich sie begleichen könne. Nix, wie gesagt nonexistent.  Dafür Flatterte mir ein Brief vom Inkasso ins häuschen.

 

dem Brief nach, wäre die Zahlung am 21.11.23 fällig gewesen. - der Anbieter hat aber wie gesagt nicht abgebucht.

am 28.11.23 sei ich also in Verzug gewesen. An dem Tag, an dem der Anbieter  abbuchen wollte.

- an dieser Stelle ist selbst meine Verwirrung verwirrt.

 

der Streaminganbieter fordert 11,06€ ( logisch und nachvollziehbar)

und das Inkasso satte 32,46€

 

wenn ich den Abs 3 vom §13 RVG nun aber richtig verstanden habe, beträgt der Mindestbetrag 15€? 

ich nehms euch vorweg 😆 :

Ja, das ist nun eine kleine lächerliche Summe.

und ja nutzen und aufwand fraglich.

und jaa letztlich werde ich es einfach bezahlen und gut ist.

 

dennoch interessiert es mich einfach, ob ich den Abs 3 richtig verstanden habe, ob die Gebühr so rechtens ist oder nicht.

 

wie gesagt, bei diesem Betrag lohnt es nicht, aber eigentlich habe ich entschieden was dagegen mich abzocken zu lassen 🤔

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10 ANTWORTEN 10

Eine Frage zum RVG §13

Der Anbieter buchte regelmäßig am 21. eines Monats ab, nur am21.11 November nicht, sondern ausser der Reihe am 28.11.  @anfh-3 ?

Dein Konto war am 21.11. gedeckt oder zu dem Zeitpunkt im Minus ? 

Ich habe eine Tabelle gefunden

https://www.rvg-rechner.de/tabelle-nach-%C2%A7-13-rvg/

 

Da geht es um Gegenstandswerte.

Bei dem Wert 500 steht bei 0,3 13,50 und ein Sternchen dabei. 

Das werden die 15 Euro Mindestgebühr sein ?

 

Ich würde gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.

Nachricht 2 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Danke dir für die Antwort.

 

also ob Regelmäßig am 21. des Monats kann ich dir so aus dem Stehgreif jetzt nicht sagen, müsste ich nachverfolgen. ich weiß nur dass es seit 2018 nie ein Problem gegeben hat. und ich es durchaus der komisch finde, dass in dem Brief das Fälligkeitsdatum 21.11.23 vermerkt ist ( ja, das Konto war zu diesem Zeitpunkt gedeckt, und der Anbieter hat nicht abgebucht) und am 28.11.23  ich in Verzug gewesen sein soll, obwohl der Anbieter erst an diesem Tag abbuchen wollte.

 

Das kann vermutlich auch einfach eine fehlinformation vom Anbieter an das Inkasso gewesen sein, die 0,07€ Verzugszinsen seien geschenkt.  Mir kommt die Inkassovergütung etwas spanisch /hoch vor bei dem Gegenstandswert von 11,06€ sowie die Erhöhung, die ich nicht nachvollziehen kann?!

 

Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

15€ Inkassovergütung (0,5 Geschäftsgeb. entspr. §13 abs 2 RVG Nr 2300 Abs.2 VV RVG) 

12€ Erhöhung Inkassovergütung (0,4 Geschäftsgeb. entspr. §13 abs 2 RVG Nr 2300 Abs.2 VV RVG)

5,40€ Post und Telekommunikationspauschale Inkasso (entspr. Nr7002 VV RVG)

 

Ich würde einen Widerspruch einlegen,  wenn ich diesbezüglich mit Paragraphen o.a eine Handhabe hätte schließlich muss ich den Widerspruch ja begründen..

 

Nachricht 3 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Hm, du hast sicher einen Vertrag, und in dem Vertrag steht ein Datum, wann abgebucht wird ? 

Das Datum der Abbuchung kann je nach Wochentag variieren, ist ja logisch.

Für den Widerspruch musst du keine Paragraphen angeben.

Wenn sonst regelmäßig abgebucht wurde und im November nicht, dann liegt das an dem Dienstanbieter.

Hattest du eine Nachricht bekommen, dass am 21.11. abgebucht wird ?

Nachricht 4 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Da schaue ich mal nach, das wäre auf jeden Fall ein Grund.


@voli-maus  schrieb:

 

Für den Widerspruch musst du keine Paragraphen angeben.

müssen nicht, mach ich aber ganz gerne. 😁 

 

ich bin echt niemand, der sich mit §  und Gesetzen schwer tut, aber das geht mir hier komplett ab.

wie gesagt, das mit dem 15€ Mindestbetrag ist mir immer noch irgendwo nicht so ganz schlüssig,

auch das mit der Erhöhung der Vergütung ist mir nicht schlüssig ( Begründung der Erhöhung) 

 

google sagt: Nur bei schwierigen oder umfangreichen Fällen erhöht sich die Gebühr auf 1,3 bis 2,5.

gut, hier ist  es eine erhöhung von 0,4 dennoch sehe ich keinen Grund für die Erhöhung, da ich diese Angelegenheit jetzt nicht wirklich als schwierig oder umfangreich betrachten würde..

auch die 5,40€ Post und Telekommunikationspauschale Inkasso erscheinen mir für einen 0,85€ Brief zu hoch aber sei es drum.

 

ich habe den Schmarn jetzt erstmal unter vorbehalt bezahlt und schaue mal wegen dem Widerspruch.

bzw. möchte ich mir aufjedenfall die Erhöhung begründen lassen nur leider finde ich zwecks der Erhöhung auch nur sehr wenig bis keine Infos die mir da jetzt weiterhelfen könnten

 

Nachricht 5 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

gerade gefunden:

 

Seit 1. Oktober 2021 sind die Gebühren gedeckelt und je nach Aufwand unterteilt:

  • Einfacher Fall: 0,5 Gebühr
  • Durchschnittlicher Fall: 0,9 Gebühr
  • Anspruchsvoller Fall: 1,3 Gebühr

0,5 kommt ja mit der Inkassovergütung mit 15€ hin, Akzeptiere ich auch Anstandslos. Wie ist dann jedoch die Erhöhung der Vergütung zu Begründen, würde mich interessieren.

Nachricht 6 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Hab jetzt das 

https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=geb%C3%BChren+inkasso+rvg

gefunden, @anfh-3 .

Die 5,40 sind eine Pauschale.

Der Briefumschlag kostet ja auch und die Person, die das Schreiben eintütet und zur Post bringt, muss ja auch bezahlt werden. 

Oder die Post hat einen Abholauftrag ?

Das kostet auch. 

Nachricht 7 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Besten Dank dafür!

 

Macht Sinn, ich schätze mal , dass es beim Inkasso anders geregelt ist, als bei Mahnkosten.

 

ich habe mich damals mal mit einem Zahnarzt in der Wolle gehabt, der mir vor der Untersuchung nicht mitgeteilt hat, dass dies was kosten würde {bekam ich letztlich dann auch von der Versicherung wieder, das Geld}. Ich war mir also keiner Schuld bewusst und ignorierte Briefe von der Praxis, weil ich davon ausging, dass es sich um vermeintliche "Komm zu uns wir wollen dein Geld" Briefe handelte. letztlich als ich dann doch einen aufmachte, waren es Mahnungen, allerdings vollkommen überhöht. ich glaube 10€ oder etwas mehr für drei  0,80€ Briefe. Und da war es tatsächlich so, - zumindest damals- , dass nur tatsächlich verbrauchtes Material und keine Personalkosten einberechnet werden durften. Nachdem ich da mit Paragraphen  Argumentiert habe und der Praxis die Kosten vorgerechnet habe, hat man die Mahngebühren auch fallen lassen. glaube die waren dann irgendwann auch genervt von meiner Hartnäckigkeit.🤣 Aber wie gesagt, anderer Sachverhalt und kein Inkasso.🤣

Nachricht 8 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Anonymous
Nicht anwendbar

Tagchen @anfh-3 

 

Ich finde erst einmal volis Hinweis auf die AGB deines Streamingdienstes goldrichtig.

Das Stichwort könnte Fälligkeitsdatum sein.

Allerdings ist ein verspätetes Abbuchen eher kein Problem. Denn man darf einem mündigen Geschäftspartner schon zutrauen, dass er den zu zahlenden Betrag vorhält, auch wenn verspätet abgebucht wird. In Monaten mit Feiertagen kommt es da  och leichter  zu Verschiebungen.

 

Eine andere Frage ist, ob in diesem Fall ein Inkasso überhaupt berechtigt ist. Deshalb würde ich mir erst einmal keine Gedanken über die Höhe der Gebühren machen.

Vielleicht hilft für den Anfang diese Seite.

https://www.verbraucherzentrale.de/inkasso-check

Nachricht 9 von 11
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Eine Frage zum RVG §13

Huhu ihr beiden,

 

vielen dank erstmal für eure Antworten.

 

Ich habe den Betrag erstmal unter vorbehalt bezahlt, natürlich war mir klar, dass wenn einmal bezahlt, das Geld definitiv weg sein wird. Und genau so ist es.

In dem Brief vom Inkasso bat man darum, nach der Zahlung bescheid zu geben, damit "weitere Maßnahmen rechtzeitig gestoppt werden können"

 Tat ich, und bat um klärung des Sachverhalts, sowie Aufschlüsselung der Kosten da mir nach wie vor nicht klar ist, wie es zu der Erhöhung der Vergütung kommen soll, da es sich wohl kaum um einen schwierigen / umfangreichen Fall handeln könne..

 

ich habe vom Inkasso bis heute KEINE ANTWORT erhalten. Das scheint schon einmal sehr Seriös. *hust*

 

ich habe mich dann bei Reklamation24 über den Anbieter beschwert. eine tolle hilfreiche Seite die ich wärmstens empfehlen kann.

 

kurz darauf erhielt ich dann tatsächlich über Reklamation24 eine Antwort vom Anbieter. Ein seeeehr langer Text, völlig am Thema vorbei. Ich machte also meinem Unmut erneut Luft und was soll ich euch sagen? abermals KEINE ANTWORT mehr vom Anbieter.

 

Weder das Inkasso noch der Anbieter ist anscheinend zu einer Klärung / Aufklärung bereit. ich bin fassungslos.

 

@voli-maus  ich  habe im Account jetzt mal geschaut, dort sind Online "Zahlungsbelege" hinterlegt.

und es ist tatsächlich IMMER der 21 eines jeden Monats. Du hattest hier mit dem Widerspruch also vollkommen recht. Tja , das dumme ist nur,  dass wenn weder das Inkasso, noch der Anbieter reagiert, ich widerspruch einlegen kann, so viel ich will. Einen Anwalt / Anzeige erstatten lohnt sich bei dem Betrag eher nicht.

 

Also wie gesagt ich bin absolut fassunglos, dass man nicht mal bei großen angeblich seriösen Anbietern vor solchen machenschaften gefeit ist!

 

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Eine Frage zum RVG §13

Guten Morgen..... @anfh-3 

 

Ich bin auch fassungslos.

Weniger über Deinen Streaminganbieter als vielmehr darüber, dass Du deine Briefpost wohl offensichtlich nicht liest.

 

Nur mal angenommen, Du hast bei Deiner Bank ein reines Guthabenkonto....

Dann kann es Dir passieren, dass die Bank eine Abbuchung verweigert, wenn nur ein einziger Cent an der Summe fehlt.

Üblicherweise versucht dann der Abbucher ( in deinem Fall der Streamingdienst) den Betrag ca 8 Tage später nochmals abzubuchen.

Über diese Vorgänge wirst Du unterrichtet: Sowohl von der Bank, die Dir die nicht erfolgte Abbuchung in Rechnung stellt,

als auch von dem Streamingsdienst, dem die geplatzte Abbuchung passierte.

 

Nun kann es sein,dass der erneute Abbuchungsversuch daran scheitert, dass der Abbucher schneller war als die Bank dein neues Guthaben aufgebucht hat und seien es nur Minuten.

Prompt = 2. Platzen.

 

Und schon kommt das Inkassounternehmen ins Spiel.....

Und es nuetzt wenig, sich da mit dem Paragraphen 13 des RVG  auseinanderzusetzen

 

Für die Zukunft: 

Warum hast Du nicht die Hotline Deines Streaminganbieters angerufen und über Dein Problem informiert?

Normalerweise sind die an einer einfachen Lösung interessiert (sprich Bareinzahlung auf deren Konto)

 

Jetzt bleibt Dir nur in den sauren Apfel zu beißen und das ganze als Erfahrungswert für die Zukunft zu verbuchen.

 

Woher ich das weiß?

Jahrelange Erfahrung als Sachbearbeiter einer bundesweiten Zahlungsstelle.....

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