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23-12-2024 10:52
Hallo,
leider musste ich festtellen, dass die dynamischen Werbekosten (gewählt wurden 10%) nicht nur auf den eigentlichen Verkaufspreis des Produktes sondern auf den Gesamtpreis also mit den Versandkosten draufgeschlagen wurden.
Das finde ich ziemlich frech weil das für mich ein durchlaufender Posten ist.
Das kann doch nicht wirklich rechtens sein?
Wenn ich das Produkt extra versichere (also über die üblichen 500 Euro), weil der Inhalt eben teurer ist als 500 € dann werde ich noch dafür bestraft diesen Service genutzt zu haben (versandkosten sind dann ungleich höher) , in dem ich zusätzlich zur Kasse gebeten werden.
Obwohl ich eigentlich meine Pflicht mit Angabe der Sendungsverfolgungsnummer ausreichend getan habe. Eigentlich kann mir dann die Versicherungssumme auch egal sein, hauptsache ich habe einen Sendungsnachweis weil Risiko geht ja während des Postweges ja auf Käufer über? Würde dann zukünftig nur noch den billigstenn Service mit Versandnummer nutzen. Die Versicherungssumme wäre mir dann egal.
Finde es extrem unfair für den Betrag der Versandkosten bei Nutzung von dynamischer Werbung zusätzlich zur Kasse geben zu werden.
Seht ihr das auch so. Oder habe ich einen Denkfehler?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
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Betreff: Warum Werbekosten 10% auch auf Versandkosten draufgeschlagen?
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31-12-2024 23:08
Warum musst Du immer alles in Zweifel ziehen?
Und was ist mit den Nebenerwerbslandwirten? Sind die nicht vergleichbar mit einem Jäger/Jagdpächter? Warum sollen Landwirte ihre Produkte nicht versenden dürfen (z.B. selbst hergestellten Käse aus Milch von eigenen Kühen)? Selbstverständlich unter Einhaltung der Lebensmittelvorschriften. Wenn Onlineplattformen solche Verkäufe als gewerblich einstufen sollten, sind das interne Regelungen. Das ändert aber nichts daran, dass gesetzlich (auch steuerlich) Landwirte, Waldbesitzer, Jagdpächter, Winzer und ähnliche Beruf keinen Gewerbebetrieb nach der Gewerbeordnung haben sondern zur Urproduktion gehören.
Betreff: Warum Werbekosten 10% auch auf Versandkosten draufgeschlagen?
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01-01-2025 10:43
Warum musst Du immer alles in Zweifel ziehen?
Ich ziehe nichts in Zweifel, sondern korrigiere deine Aussagen.
Warum sollen Landwirte ihre Produkte nicht versenden dürfen (z.B. selbst hergestellten Käse aus Milch von eigenen Kühen)?
Können sie doch machen, da hat ja niemand etwas dagegen. Deshalb handeln sie trotzdem gewerblich und unterliegen dem Wettbewerbsrecht in dem Moment, wo sie online Ware anbieten.
Wenn Onlineplattformen solche Verkäufe als gewerblich einstufen sollten, sind das interne Regelungen.
Das ändert aber nichts daran, dass gesetzlich (auch steuerlich) Landwirte, Waldbesitzer, Jagdpächter, Winzer und ähnliche Beruf keinen Gewerbebetrieb nach der Gewerbeordnung haben sondern zur Urproduktion gehören.
Die Einstufung einer Plattform ist deren Ansicht und Entscheidung, wobei auch hier Ebay klar definierte, allgemein gültige Anhaltspunkte angibt.
Daran kann sich jeder Verkäufer, der meint, privat zu sein, orientieren.
Nichtsdestotrotz können diese von dir genannten Produzenten nicht einfach unter einem privaten Account ihre Waren verkaufen.
Ich kann gar nicht verstehen, wie man auf diese Ansicht kommt.
Gewerbebetrieb oder Gewerbeverordnung hat alles nichts mit dem Wettbewebsrecht zu tun, nach dem sich professionell agierende Marktteilnehmer an diverse Vorschriften zu halten haben, u.a. die Vorschrift, eben keine reinen privaten Verkäufer zu sein.
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01-01-2025 12:26
Ich habe nicht behauptet, dass ein Landwirt, Jagdpächter usw. überhaupt nicht dem Wettbewerbsrechts unterliegt. Ich habe nur gesagt, dass ein Jagdpächter wettbewerblich nicht mit einem Metzger vergleichbar ist, da es sich um unterschiedliche Produktionsstufen handelt. Selbstverständlich muss auch ein Jagdpächter das Wettbewerbsrecht beachten, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettwerb. Und das gilt nicht erst bei Onlineverkäufen sondern bei allen Verkaufsformen.
EBAY.de (de!) kennt nur eine Unterscheidung zwischen "gewerblichen" und "privaten" Verkäufern. Ich stimme Dir zu, dass hier zumindest ein "EBAY.de - gewerbliches Handeln"-Merkmal vorhanden ist, nämlich "Verkauf von selbst hergestellten Artikeln". Diese Einstufung gilbt aber nur für den internen EBAY-Bereich und ist nicht "allgemein gültig"!
Da Landwirte, Jagdpächter, Fischer, Schäfer, Waldbesitzer, Winzer usw. in der Regel nicht der Gewerbeordnung (nicht Gewerbeverordnung) unterliegen, kann EBAY von diesen beispielsweise auch nicht die Vorlage einer Gewerbeanmeldung verlangen, da diese Berufszweige eine Gewerbeanmeldung bei den Gewerbehörden nicht abgeben können.
Andererseits haben diese Berufsgruppen z.B. auch ein Widerrufsrecht zu akzeptieren, weil sie als "Unternehmer" gelten (gewerblich oder sonst selbständig beruflich tätig).
Auch steuerlich werden diese Berufszweige nicht als "gewerblich" behandelt. Sie brauchen zwar keine Steuern für "Einkünften aus einem Gewerbetrieb" bezahlen, aber dafür Steuern für "Einkünfte aus einem Land-oder Forstwirtschaftsbetrieb".
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01-01-2025 14:59
Ich weiß nicht, ob wir aneinander vorbei reden oder permanent mißverstehen.
Deshalb klinke ich mich jetzt hier aus, ist ja eh alles OT.
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01-01-2025 16:12
https://www.praxis-agrar.de/betrieb/recht/direktvermarktung/wichtige-bestimmungen-fuer-direktvermark....
Was ich daraus lese ist, dass auch ein Landwirt ein Gewerbe anmelden muss, sobald er bei Kleintieren kleinere Stücke als die Hälfte, bei Großtieren kleinere Stücke als ein Viertel an Endverbraucher verkauft.
Betreff: Warum Werbekosten 10% auch auf Versandkosten draufgeschlagen?
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01-01-2025 17:03
Besten Dank für diese Information, die meiner bisherigen Meinung zu einem erheblichen Teil widerspricht. Da diese Hinweise von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft stammen, nehme ich an, dass diese dem aktuellen deutschem Recht entsprechen.
Ich revidiere, damit meine Meinung, dass die "Urproduzenten" beim Verkauf von selbst weiterverarbeiteten Produkt meistens nicht gewerblich handeln.
Deshalb dürfte auch TE gewerblich handeln, wenn er sein selbst erlegtes Wild zerlegt in kleineren Portionen verkauft. Nicht gewerblich wäre demnach nur der Verkauf von Vierteln (oder größer) von Großwild sowie von Hälften (oder größer) bei Kleinwild.
Allerdings kann man nie wissen, wie die Gerichte entscheiden, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen einem Urproduzenten und den Gewerbebehörden kommen sollte.
Nach dem ganzen Wirrwarr entschuldige ich mich auch für meine bisherigen teilweisen Fehlinterpretationen.
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01-01-2025 17:58
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02-01-2025 13:25
Hallo @hantus-quantus und in die Runde! Deiner Bitte, dieses Thema abzuschließen komme ich gerne nach, da wir hier von Beginn an stark von der eigentlichen Frage abgekommen sind.
Diese wurde inzwischen zwar schon von @kenn-i-di-1 beantwortet, ich möchte abschließend aber auch noch mal kurz darauf eingehen: Der Anzeigentarif wird bei eBay immer als prozentualer Anteil des Gesamtverkaufsbetrags für einen Artikel (einschließlich Artikelpreis, Versand, Steuern und sonstiger anfallender Gebühren) berechnet, diese Berechnungsgrundlage gilt übrigens für alle Gebühren, die bei eBay anfallen können.
Unsere Nutzungsbedingungen wurden bei der Anzeigenschaltung akzeptiert und die Gebühren der gewählten Anzeigestrategien werden nur bei Verkauf der Artikel fällig.
Ich hoffe, dass wir deine ursprüngliche Frage somit beantworten konnten und es wäre schön, wenn du dennoch unter Einhaltung unserer Grundsätze und der rechtlichen Bestimmungen für die angebotenen Artikel bei eBay weitermachen möchtest 🙂.
Liebe Grüße
Miriam
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