abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Darf eBay bei einem berechtigen Abbruch einer Auktion eine Gebühr berechnen?

Hallo,

 

seit Mai 2014 berechnet eBay bei einem berechtigten Abbruch (hier nachträgliche Beschädigung der Sache, die erst nach dem Einstellen sichtbar wurde!) einer Transaktion eine Art Verkaufsgebühr auf Basis des bei Abbruch höchsten Gebotes, in meinem Fall: Höchstes Gebot: 1.000 EUR. Davon wurden mir dann damals noch 9% = 90 EUR in Rechnung gestellt, obwohl ich nichts verkauft habe. eBay beruft sich auf die geänderten AGB. Ich halte diese für unwirksam. Was meint Ihr?

 

Vielen Dank für Antworten!

Akzeptiert Lösungen (0)

Antworten (7)

Antworten (7)


walliserstadl schrieb: .... Ich halte diese für unwirksam. Was meint Ihr?

 

Vielen Dank für Antworten!


Nein. Ich halte diese für wirksam. In mehrfacher Hinsicht:

 

> Du hast den eBay-AGB zugestimmt und bist auch selbst dafür verantwortlich, Dich über eventuelle Änderungen zu informieren. Zumal eBay zu AGB-Änderungen m.E. nach immer eMails herausschickt.

 

> Zum anderen dürfte es nach meinem Verständnis für eBay leichtfallen, diese "Strafgebühr" mit "sicherem Marktplatz" und "Vertrauensbildung" zu rechtfertigen.

 

> Ferner hat doch jeder einen Fehlversuch im Jahr frei? Demzufolge wäre es bei Dir schon der zweite vorzeitig beendete Artikel, zumal laut eBay-Grundlagen der Abbruch innerhalb der ersten 24 Stunden nach Angebotserstellung immer freigestellt ist. Siehe hier:

 

http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

 

"Es fällt eine Gebühr, die in ihrer Höhe der Verkaufsprovision entspricht, wie folgt an: Wenn für eine Auktion bereits Gebote vorliegen und diese vorzeitig beendet wird, erhält der Verkäufer eine Warnmeldung, dass eine Gebühr in Höhe der Verkaufsprovision anfällt. Diese basiert auf dem endgültigen Artikelpreis zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion (höchstes Gebot). Da jedem Verkäufer beim Einstellen von Artikeln Irrtümer unterlaufen können, fällt die oben genannte Gebühr nicht an, wenn sie eine Auktion innerhalb von 24 Stunden nach dem Einstellen beenden."

 

> Und abschließend finde ich es gut, dass jeder Verkäufer dadurch zu erhöhter Sorgfalt bei der Angebotserstellung und der Aufbewahrung des Artikels bis zum Zeitpunkt des Versandes quasi verpflichtet wird. Wiue oft lese ich hier in den Foren "ach, da ist mir der Artikel doch glatt kaputt gegangen".

Das wäre bei mir höchstens durch Erdbeben, Einbruch, Wasser- oder Feuerschaden (Havarie) möglich. Weil (wohl nicht nur) ich über Schränke und andere, geeignete Ablageplätze verfüge.

 

 

@walliserstadl schrieb:

Hallo,

 

seit Mai 2014 berechnet eBay bei einem berechtigten Abbruch (hier nachträgliche Beschädigung der Sache, die erst nach dem Einstellen sichtbar wurde!) einer Transaktion eine Art Verkaufsgebühr auf Basis des bei Abbruch höchsten Gebotes, in meinem Fall: Höchstes Gebot: 1.000 EUR. Davon wurden mir dann damals noch 9% = 90 EUR in Rechnung gestellt, obwohl ich nichts verkauft habe. eBay beruft sich auf die geänderten AGB. Ich halte diese für unwirksam. Was meint Ihr?

 

Vielen Dank für Antworten!


Ist das dein einzigstes Problem?

 

http://news.ebay.de/showitem&id=1858

 

Passiert wohl zu oft!

 

http://offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewBidderProfile&mode=1&item=182115250330&aid=r***h&eu=&bidti...

 

Und accounts sperren dürfen sie auch! devil.gif

 

 

Hallo @walliserstadl

 

dann musst Du dir die 9% von dem wiederholen, der den eingestellten Artikel beschädigt hat - ganz einfach....

 

 

Obwohl, wenn mir jemand etwas kaputt macht, was eine vierstellige Summe wert ist, reg ich mich doch nicht über 90 Euro auf: Den dicken Hals hätte ich wegen der Zahl mit vier Nullen!


@walliserstadl schrieb:

Hallo,

 

seit Mai 2014 berechnet eBay bei einem berechtigten Abbruch (hier nachträgliche Beschädigung der Sache, die erst nach dem Einstellen sichtbar wurde!) einer Transaktion eine Art Verkaufsgebühr auf Basis des bei Abbruch höchsten Gebotes, in meinem Fall: Höchstes Gebot: 1.000 EUR. Davon wurden mir dann damals noch 9% = 90 EUR in Rechnung gestellt, obwohl ich nichts verkauft habe. eBay beruft sich auf die geänderten AGB. Ich halte diese für unwirksam. Was meint Ihr?

 

Vielen Dank für Antworten!


Ein Inserat in der Zeitung kostet auch Geld, auch wenn du die Anzeige später wieder rausnimst.

 

Im übrigen finde ich die Strafgebühr von ebay super, da einfach zu viele Leute einfach bebotene Auktionen beenden, weil ihnen der aktuelle Verkaufspreis nicht gefällt.

 

Wenn du glaubst die geänderte AGB ist rechtlich unwirksam, dann hol dir einen Anwalt und gehe dagegen vor, hier im Forum wird dir keiner helfen können, selbst wenn es einer wollen würde.

Auch wenn du es nicht gerne liest - du bist als Unternehmer für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich

 

Es mag sein, dass dir der Mangel tatsächlich erst nach dem Einstellen aufgefallen ist.

Letztendlich war offensichtlich die Zustandsprüfung doch nicht ausreichend.

 

Wobei ich mir aber auch die Frage stelle, weshalb nach dem Einstellen etwas sichtbar wird, das während der Angebotserstellung nicht erkennbar war.

 

Bei diesem hohen Preis handelte es sich sicher um Schmuck oder Münzen, nehme ich jetzt einfach mal an.

 

Da werden Fotos gemacht, vielleicht noch Herstellerangaben abgelesen usw.

 

Ist das Prozedere der Einstellung beenden, kann ich mir vorstellen, dass solche Ware im Safe verschwindet. Auf jeden Fall nicht irgendwo ungeschützt rumliegt.

 

Du hast den Fehler a auch nicht sofort gemeldet sondern erst später als die Kullanzzeit bereits vorbei war.

Wie hast du im Nachhinein bemerkt das der Artikel beschädigt ist.

 

Gerade als Händler schaust du dir doch bestimmt nicht zwischendurch stichprobenweise deine Ware an, oder?

 

Versteh mich nicht falsch. Ich zweifele nicht an deinen Worten. Doch als Laie kann ich mir einfach nicht vorstellen wie sowas passieren kann. Ehrlich gesagt hat es mich schon gewundert, dass ein so hochwertiges Stück überhaupt beschädigt werden konnte, ohne das dies bemerkt wurde.

 

War der Gegenstand eventuell nicht vor Ort als du ihn eingestellt hast?

 

Dumm gelaufen, befürchte ich.

 

Denn ich glaube dass eBay sogar das Recht hätte auch den Abbruch direkt nach dem Start hätte abbrechen können.

 

Letztendlich stellt eBay dir gegen Gebühr/Provision die Nutzung des Portals zur Verfügung. Das ist der Deal.

So wie du das Recht aus dem Vertrag hast bei eBay zu verkaufen, hat eBay das Recht sich seine Dienstleistung bezahlen zu lassen.

 

Wenn du nicht ausreichend Sorge dafür trägst, dass deine Ware Fehlerfrei uist und das einen Verkauf verhindert, bist du juristisch gesehen der Verursacher und somit schadensersatzpflichtig.

 

Was würdest du einem Käufer sagen der bei dir kauft, dir dann aber einige Zeit später erklärt, dass ihm eingefallen ist , sich von dem Geld etwas anders kaufen zu müssen? - Genau!

 

Noch eine Frage zum Schluss. Sind so hochwertige Sachen nicht auch irgendwie versichert, also gerade bei einem Händler?

Auf der anderen Seite holst du 9 Prozent bei einem späteren Verkauf des Artikels doch bestimmt wieder rein, oder?

 

 

 

 

 

Ja, Ebay darf das weil's genau so in den AGB steht die Du bei jeder Deiner Registrierungen hier akzeptiert hast. Da stehen übrigens noch andere Sachen drin die für Dich interessant und wichtig sein könnten und die Du mal beherzigen solltest. Der Grundsatz zum bieten auf eigene Artikel beispielsweise...

 

Gruß

Wenn du in der Zeitung inseriest kostet es auch Geld, ohne das du etwas verkaufst.

 

Und wenn ebay diese Regelung für sich getroffen hat, bist du damit einverstanden, wenn du zu diesen Bedingungen dein Angebot einstellst.

Stelle hier Deine öffentliche Frage an andere eBay-Mitglieder