Wie handhabt ihr das mit Reklamationen?

stoibereddi
Auf Erkundungstour

Brauche mal eure Hilfe. Vor 4 Wochen hat ein Kunde bei mir eine Ampelschirmhülle geakuft. Heute schreibt er diese Hülle ist jetzt kaputt. Er möchte eine neue haben oder sein Geld zurück.

Ich bin bestimmt nicht kleinlich bei Reklamationen und schicke auch eigentlich  Ersatz, wenn mal etwas nicht in Ordnung ist. Was Gottseidank nicht oft vorkommt.

Bin ich eigentlich dazu verpflichtet, oder muß er sich an den Hersteller wenden?

Gewährleistung: Die Ware war ja bei Lieferung in Ordnung.

 

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P.S. habe ich was verkehrt in meinen Angeboten. Habe keine Lust auf Abmahnungen. Hatte schon eine Steuerprüfung, die mir das Genick gebrochen hat.

 

Was haben die denn beanstandet ?  Wenn ich mir nämlich die ganzen "Kleinunternehmer" angucke, schwant mir auch so einiges...

 

Zu deinen Angeboten... da fehlen die gesetzlichen  Informationspflichten nach Artikel 246.  Noch nie die eigene Widerrufsbelehrung gelesen ?   😉

 

Zitat:

Die Frist beginnt .... auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

Wo erfüllst du denn diese "Informationspflichten", welche die besagten Paragrafen verlangen ?

 

Artikel 246 EGBGB:

 

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:....

 

§ 2 Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen, und zwar bei.....

 

§ 3 Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten.....

 

 

stoibereddi
Auf Erkundungstour

Natürlich kann ich nichts beweisen. X-(

Vielen Dank für eure Hilfe. Dann schicke ich Ihm mal das Geld zurück. Natürlich samt seinen gezahlten Portokosten....

P.S. habe ich was verkehrt in meinen Angeboten. Habe keine Lust auf Abmahnungen. Hatte schon eine Steuerprüfung, die mir das Genick gebrochen hat.

 

 

Hallo malice...

 

Schon bemerkt ?  Vor lauter Datenschmutz hat TE die anderen wichtigen Sachen in seiner AGB vergessen.  😉

 

 

 

Die Ware war ja bei Lieferung in Ordnung.

 

 

Genau das ist der springende Punkt, den du unwiderlegbar beweisen musst, also, dass da nicht möglicherweise ein Herstellungsfehler, oder ein Materialfehler vorlag aufgrund dessen der Verschluss zwangsläufig kaputt gehen musste

 

Hierzu § 476 BGB (Beweislastumkehr):

 

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html

 

 

Ansonsten gilt für dich als Händler selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistungspflicht und du musst entsprechend nachbessern.

Sprich: den Schaden beheben, Ersatz liefern, eine Minderung anbieten (damit der Käufer davon den Schaden selber reparieren lassen kann), oder Rückabwickeln.

Dem Käufer dürfen hierdurch auch keinerlei Kosten für den Versand entstehen

 

Siehe hierzu Absatz 2:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

 

Mit einer freiwilligen Garantie, die die Hersteller manchmal für ihre Produkte geben haben diese gesetzlichen Pflichten absolut nichts zu tun, sondern es geht hier um die gesetzliche Haftung eines Verkäufers bei Mängeln

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Deutsches_Gew.C3.A4hrleistungsrecht


 

strike122010

 

bitte verschone uns um Gottes Willen mit deinem Unsinn!  X-(

Das ist doch egal!

 

Die K hat 2 Jahre Gewährleistung auf den Artikel.

 

In den ersten 6 Monaten ab Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, daß ein auftretender Mangel bereits beim Kauf zumindest ansatrzweise vorhanden war.

 

Sollte der Verkäufer anders denken, dann muß er dies beweisen!

 

 

 

Aber du darfst das Ding natürlich fachgerecht reparieren!

Auf die Forderungen der K musst du also nicht eingehen, wenn du reparieren kannst!

stoibereddi
Auf Erkundungstour

positiv bewertet hat er mich ja schon am 20.7. also schien ja eigentlich alles in ordnung gesesen zu sein bei Lieferung

Du müsstest nachweisen, daß die K den Reissverschluß durch unsachgemässes Öffnen oder Schliessen selbst verursacht hat.

 

Das hönntest du mit 99,9% Sicherheit nicht, also nacherfüllen!

 

Das Recht zur Reparatur hast du natürlich!

 

Sie haben doch als gewerblicher Händler eine ganz normale Rückgaberegelung angegeben,im Normalfall

muß Ihnen der Kunde die Ware retour senden,damit

Sie zumindest erstmal den Schaden begutachten können!

 

Vorab würde ich den Kunden auch mal Fragen,ob das

"Packstück"einen äußerlichen Schaden gehabt hat,

oftmals gehen die Versender nicht recht freundlich

mit Paketen etc.um"Paketweitwurf"u.s.w.

Gewährleistung ist deine Sache.

 

In den ersten 6 Monaten ab Kauf musst du nachweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf ansatzweise vorhanden war, was meist unmöglich ist.

 

 

Hier ein Gegenstück:

 

http://www.ebay.de/itm/Sticker-Herzen-f-Einladung-Hochzeit-Geburtstag-/290438464803?pt=Bastelpapiere...

 

Ohne die AGB jetzt zu beurteilen.. aber so ungefähr muss/sollte das wohl aussehen.

 

 

Du kannst ja mal die Punkte aus diesen AGB mit Artikel 246 vergleichen.  😉

 

 

stoibereddi
Auf Erkundungstour

ja danke, ich finde das nämlich auch gar nicht bei Ebay

habe auch bei mehreren Verkäufern gerade nachgeforscht-keiner hat das irgendwie drinstehen

Wo finde ich denn jetzt diesen Artikel 246 ???

 

Hast du einen Link dazu???

jedesmal wenn von ebay was neues kommt, ändere ich diese auch so ab!

 

Das Gemeine ist nur, daß Ebay das mit dem Artikel 246 verschweigt. 😉

 

Was glaubst du, wieviele Händler unwissentlich ein unbegrenztes Widerrufsrecht einräumen.. B-)

stoibereddi
Auf Erkundungstour

Natürlich kenne ich meine Widerrufsbelehrung und habe sie auch gelesen;-)

jedesmal wenn von ebay was neues kommt, ändere ich diese auch so ab!

dann werde ich mich mal um Artikel 246 kümmern

 

Danke schön

"Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

 

Diesen Passus nur in der WRB ist eine zweischneidige Sache.

Es gibt Gerichte, die stehen auf dem Standpunkt:

 

...dies ist eine vertragliche Regelung und muss daher (zusätzlich) in den AGB stehen.  Die WRB ist eine gesetzliche Informationspflicht, kein Bestandteil der AGB.

 

 

Erstmal müssen Sie garnichts nachweisen

 

1.Schritt>>schicken lassen und anschauen

2.Schritt>>ggf.mit dem Großhändler Kontakt aufnehmen

 

Soviel Zeit muß der Kunde schon aufbringen,eine Ampelschirmhülle ist schließlich kein Brotmesser,ohne

das man nicht leben kann.

stoibereddi
Auf Erkundungstour

Hier der Text:

 

Hallo. Ich habe am 15.07.2012 eine Schutzhülle für einen Ampelschirm bei Ihnen per Sofort Kaufen bestellt. Leider ist der Reißverschluß jetzt schon nach nicht einmal einem Monat schon kaputt und somit nicht mehr gebrauchsfähig. Somit bitte ich um Ersatz oder Geldrückgabe. Vielen Dank für Ihr Verständniss.

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