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Linktipp: Wertersatz bei Widerruf/Rücksendung

Die IT-Recht Kanzlei hat eine Zusammenstellung zum Thema "Wertersatz" bei Widerruf/Rücksendung

 

https://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-widerruf.html

 

Author: RA Phil Salewski

Datum: 14.12.2015

 

Da der Internethandel teilweise die Form eines Leihauses annimmt, muss niemand hinnehmen (das klassische Beispiel), dass jemand zur Fussball-EM/WM einen Fernseher und danach einen Widerruf startet.

 

Man kann die Nutzung und mitunter seinen Aufwand und den Wertverlust berechnen.

 

WICHTIG! Man muss den Besteller*in rechtzeitig vorher auf diesen Umstand hinweisen!

Am besten in der Widerrufsbelehrung.

 

Der „Bronzesatz“ dazu: "Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."

 

Fehlt dieser Hinweis, darf man grundsätzlich keinen Wertersatz berechnen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die wiederum auch in der Widerrufsbelehrung angegeben werden müssen.

 

Der ein oder andere wird sicherlich seine Widerrufsbelehrung überprüfen und ergänzen müssen. 

 

Tagsüber schlafen. Nachts hellwach. Niemals alt werden. Niemals sterben. Es ist so schön Vampir zu sein.
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